KONTAKT

Ansprechpartner: Robert Funk
E-Mail: robert.funk(at)digitales.nrw.de
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Ansprechpartnerin: Lena Tacke
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PfAD.uia
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(Mo–Fr 9:00–17:00 Uhr)
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PfAD.web
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PfAD.invest
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(Mo–Fr 9:00–17:00 Uhr)
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PfAD.wtg
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Hotline: 0231/222 438-900
(Mo–Fr 9:00–17:00 Uhr)
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PFAD.UIA

Mit der Umsetzung des Softwareprojektes PfAD.uia im Bereich der niedrigschwelligen Unterstützungsangebote im Alltag nach der neuen „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ (AnFöVO) steht ein weiterer Baustein der PfAD-Familie an.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helfer:innen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),

2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden) und

3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).

Rechtliche Grundlage ist die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ (AnFöVO), die das damalige Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) auf den Weg gebracht hat. Diese Verordnung regelt u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 SGB XI.

Die Vorschrift des § 21 AnFöVO sieht vor, dass die zuständige Behörde (die Kreise und kreisfreie Städte) ein Verzeichnis führt, das die in Nordrhein-Westfalen nach der AnFöVO anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Koordinierungsstellen nach § 11 mit Ausnahme der Angebote von Anbieterinnen und Anbietern nach § 5 Nummer 5 und der erloschenen und widerrufenen Anerkennungen ausweist. Es ist im Internet öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

§ 22 dieser Verordnung regelt zudem, dass das seit der Umressortierung der Landesregierung neu zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) für die Antrags- und Verwaltungsverfahren ein elektronisches Datenverarbeitungssystem entwickeln wird. Die zuständigen Behörden, Anbieter:innen sowie Koordinierungsstellen sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen.

DOWNLOADS PfAD.uia:
1. Behördenhandbuch PfAD.uia
2. Benutzerhandbuch PfAD.uia

PFAD.WEB

Die Pflege von alten Menschen in ihrer häuslichen Umgebung oder in Pflegeeinrichtungen wird in den nächsten Jahren immer wichtiger und umfangreicher. In der Altenpflege besteht aber bereits heute ein spürbarer Mangel an ausgebildeten Fachkräften. Es werden zudem nicht genügend Ausbildungsplätze in Nordrhein-Westfalen angeboten, um die Situation zu verbessern.

Daher erhebt das Land Nordrhein-Westfalen eine sogenannte Ausbildungsumlage. Die ca. 5.000 stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen in NRW zahlen dabei Gelder in einen Ausbildungsfonds ein. Mit diesen Geldern finanziert das Land NRW die Ausbildungsplätze für Pflegeberufe. Wer ausbildet, bekommt die Ausbildungskosten aus dem Fonds erstattet.

Bereits in den ersten beiden Jahren der Ausbildungsumlage führte dies zur Einrichtung von über 5.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen.

d-NRW hat im Auftrag des damaligen Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) das Online-Verfahren PfAD.web entwickelt, mit dem die Kommunikation und die Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Pflegeeinrichtungen einfach und schnell per Internet erfolgt.

PFAD.INVEST

In den ca. 2.500 Alten- und Pflegeheimen in Nordrhein-Westfalen werden rund 160.000 alte und pflegebedürftige Menschen rund um die Uhr versorgt. Dabei kommen den Bewohner:innen der Alten- und Pflegeheime umfangreiche pflegerische Leistungen zugute und sie erhalten Unterkunft und Verpflegung.

Für die entstehenden Kosten erheben die Einrichtungsträger ein Heimentgelt, das von der Pflegeversicherung, dem Sozialhilfeträger oder den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst getragen wird.

Im Heimentgelt kann außerdem ein Beitrag zu den Finanzierungskosten für die Investitionen, die für die Gebäude des Pflegeheims anfallen, enthalten sein, z. B. für Neu-, Um- und Ausbauten, Modernisierungen und Anschaffungen.

In Nordrhein-Westfalen gilt als gesetzliche Grundlage für die Finanzierungsregelungen der Investitionsaufwendungen das Alten- und Pflegesetz NRW (APG).

Das damalige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) hat diese Neuregelung zum Anlass genommen, d-NRW mit der Entwicklung des Online-Verfahrens PfAD.invest zu beauftragen. Seit der Umressortierung durch die neue Landesregierung ist die Zuständigkeit auf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) übergegangen.

PfAD.invest unterstützt die elektronische Antragstellung der Alten- und Pflegeheime per Internet sowie die Berechnung und Festsetzung der Höhe der Investitionskostenbeträge durch die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.

HANDBUCH PfAD.INVEST:

Teil 1 Benutzerhandbuch PfAD.invest

Teil 2 Benutzerhandbuch PfAD.invest

PFAD.WTG

Gemäß § 47 Absatz 1 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) müssen Wohn- und Betreuungsangebote, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ihren Betrieb aufgenommen haben und bisher nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes in der bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung fielen, dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Neue Angebote sind gem. § 9 Abs. 1 WTG NRW spätestens zwei Monate vor Betriebsaufnahme anzuzeigen. Die WTG DVO regelt den Umfang der Anzeigepflicht und schreibt vor, dass Änderungen unverzüglich anzuzeigen sind.

Die Verpflichtung der Leistungsanbieter:innen zur Nutzung von PfAD.wtg ergibt sich aus §§ 9 Absatz 2 und 14 Absatz 6 WTG. § 9 Absatz 2 WTG bestimmt, dass – soweit die zuständige Behörde den Einsatz einer internetgestützten, elektronischen Datenbank zur Verfügung stellt – die Leistungsanbieter:innen diese Datenbank für die Erfüllung ihrer Meldepflicht zu nutzen haben. § 14 Absatz 6 WTG sieht vor, dass das zuständige Ministerium die Erfüllung der Aufgaben nach dem WTG durch ein Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützen kann und berechtigt ist, zum Zwecke der Landesplanung Auswertungen vorzunehmen.

Die IT-Lösung PfAD.wtg ermöglicht die Umsetzung der im WTG verankerten Anzeigepflicht für den Betrieb von Angeboten im Sinne des Gesetzes (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, Angebote des Servicewohnens, ambulante Dienste, Gasteinrichtungen) einschließlich der regelmäßigen Aktualisierungspflichten durch eine Online-Anwendung sowie die Unterstützung der sich daran anschließenden behördlichen Qualitätssicherung.

Im Einzelnen beinhaltet PfAD.wtg folgende wesentliche fachliche Funktionalitäten:

  • Anzeigeverfahren (Registrierung und Meldung) nach dem WTG (Betriebsaufnahme, Änderungen, Beendigung)
  • Prozessteuerung für Kreise und kreisfreie Städte (Freigabe/Bestätigung, Rückfragen)
  • Implementierung eines Exports der Stamm- und WTG-Daten zur Weiterverarbeitung in den Kreisen und kreisfreien Städten für weitere WTG-Aufgaben im Rahmen der behördlichen Qualitätssicherung (CSV/Excel)
  • Bereitstellung von weiteren Daten und Auswertungen (z. B. Geoauswertungen) für die Kreise/kreisfreien Städte und das MAGS.

DOWNLOADS PfAD.wtg:
1. Behördenhandbuch PfAD.wtg
2. Benutzerhandbuch PfAD.wtg

 

"Heimfinder NRW"

Der „Heimfinder NRW“ bietet Angehörigen und Pflegebedürftigen die Möglichkeit, einfach und schnell einen freien Langzeit- oder Kurzzeitpflegeplatz in der Umgebung zu finden. Als App oder Web-Anwendung zeigt er in der Startversion alle durch die Einrichtungen gemeldeten freien Platzkapazitäten im Bereich der Dauerpflege und der Kurzzeitpflege an. Gerade nach Krankenhausaufenthalten oder plötzlichen Erkrankungen können damit Angehörige sowie soziale Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen bei der Suche nach einer passenden Versorgung deutlich entlastet werden. Der „Heimfinder NRW“ ist eine Entwicklung der d-NRW AöR und der publicplan GmbH im Auftrag des MAGS NRW.

Die App ist kostenlos im Apple App Store  und im Google Play Store erhältlich.

Im Internet finden Sie den Heimfinder unter www.heimfinder.nrw.de.

PFAU.NRW

Durch die Pflegeberufereform und die  Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) wird ein neues Verfahren notwendig. Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt. Auch die Finanzierung wird reformiert. Daraus resultieren einerseits die Ausdehnung der Ausbildungsfinanzierung auf die Bereiche der Altenpflege, der Kinderkrankenpflege und der Krankenpflege und andererseits geänderte Finanzierungsregeln, denen das neue System gerecht werden muss.

Das neue System übernimmt seit dem 01.01.2020 die gesamte Abwicklung des Ausgleichsverfahrens zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung für alle neuen Ausbildungsverträge. So sieht es das im Juni 2017 beschlossene Pflegeberufe-Reformgesetz vor.

Für die Abwicklung der Finanzierung der Ausbildungsvergütungen, die bis zum 31.12.2019 gemäß des alten Pflegeberufegesetzes vereinbart wurden, bleibt das bisherige System PfAD.web – weiterhin unter der Zuständigkeit der Landschaftsverbände – erhalten. Die Zuständigkeit für die Abwicklung des Ausgleichsverfahrens im Rahmen des neuen Systems PFAU.NRW übernimmt die Bezirksregierung Münster. 

Landesweit sind in NRW rund 7.000 Pflegeeinrichtungen von den Änderungen betroffen. Die Finanzierung der Pflegeausbildung erfolgt zukünftig über Ausgleichsfonds, die in den Bundesländern einzurichten sind. In diese Fonds zahlen alle Krankenhäuser und alle Pflegeeinrichtungen ein. In geringerem Umfang beteiligen sich die Länder sowie die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung. Aus den Fonds werden die Ausbildungskosten finanziert und entsprechende Mittel an die ausbildenden Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste ausgezahlt. Auch die Pflegeschulen erhalten Geld aus den Fonds.