KONTAKT

Ansprechpartnerin: Katja Linnenschmidt
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de

Ansprechpartnerin: Cansu Aktepe
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de
 

Fragen zur Anbindung eines Dienstes

Allgemein

Vertragliche Voraussetzungen:

Zur Nachnutzung eines Online-Dienstes muss die Kommune eine Rahmenvereinbarung einmalig für alle Dienste mit der d-NRW AöR abschließen und einen Einzelabruf für den konkreten Dienst senden. Welche Dienste konkret zur Nachnutzung bereitstehen, kann immer auf unserer Website nachgeschaut werden. Die Einzelabrufe für die verfügbaren Dienste sind ebenfalls auf unserer Website verfügbar.

Technische Voraussetzungen:

EfA-Dienste werden zentral betrieben. Der Aufruf der Dienste erfolgt über eine Verlinkung (siehe Frage "Wie funktioniert die technische Einbindung auf der Internetseite?"). Die Bereitstellung der Antragsdaten erfolgt als XÖV-Datei über einen OSCI-Intermediär (siehe Frage "Gibt es eine Anbindung an ein Fachverfahren?"). Aus diesem Prozess resultieren folgende, den EfA-Mindestkriterien entnommene Anforderungen an die nachnutzende Behörde. Gerne unterstützt die d-NRW bei der Bereitstellung dieser Informationen:

  • Die Zuständigkeit für den Dienst muss in der Verwaltungssuchmaschine (VSM) und damit im Portalverbund von Bund und Ländern abgelegt werden. Damit wird hinterlegt, für welche Leistung (Leika-ID) welche zuständige Stelle, welchen Dienst (URL) nutzt. So kann der von der Kommune gewünschte Dienst in jedem Portal gefunden und der Bürger auf den zentralen EfA-Dienst geleitet werden.
  • Für den Empfang der dezentral erfassten Antragsdatei ist ein Eintrag im DVDV (Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis) inkl. der Bereitstellung eines geeigneten Zertifikates für die Verschlüsslung notwendig. Über diese Information erfolgt die Zustellung des Antrags bei der Dataclearing NRW. Dort kann das Fachverfahren der Kommune den Antrag abholen und weiterverarbeiten. Für die Einrichtung des Fachverfahrens und die Abholung der Antragsdateien ist die Kommune verantwortlich.
  • Optionale Parameter: Einige Dienste erlauben weitere Konfigurationen. Dies können z.B. Informationen zu einem verwendeten ePayment Zahlungsverfahren oder Dienstkonfigurationen wie ein kommunales Wappen sein. Sofern diese Parameter möglich sind, wird dies als Information zum jeweiligen Dienst angegeben.

Gem. EfA Mindestkriterien müssen alle EfA-Dienste zentral betrieben werden. Die kommunalen Informationsangebote müssen dann lediglich auf den Dienst verlinken. Optional werden einige Dienste die Möglichkeit bieten, den Dienst als sogenannte WebComponent in die eigene Seite zu integrieren. Hierzu werden vom Dienstanbieter entsprechende Anleitungen bereitgestellt.

Wenn mit der Satzung der Vollzug der Aufgaben vom Kreis vollständig an die kreisangehörigen Kommunen übertragen wurde und der Dienst direkt in den einzelnen Kommunen eingesetzt wird, muss jede kreisangehörige  Kommunen den Einzelabruf uns gegenüber tätigen. Das entspricht demzufolge auch der Rahmenvereinbarung, die wir mit den Kommunen abgeschlossen haben, in der dem Leistungsbezieher an der OZG-Verwaltungsleistung ein einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, auf den jeweiligen Nachnutzungszeitraum beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Darüber hinaus haben wir damit auch eine Gleichförmigkeit hinsichtlich der technischen Anbindung hergestellt, bei der grundsätzlich für jede Kommune, die den Dienst nutzt, DVDV- und VSM-Einträge anzulegen sowie Zertifikate bereitzustellen sind.

Anbindung an Fachverfahren

EfA-Dienste werden zentral betrieben. Damit ist eine direkte Vor-Ort-Anbindung an das Fachverfahren nicht möglich. Stattdessen ist es verpflichtende Aufgabe der EfA-Dienstentwicklung, mit allen wesentlichen Fachverfahrensherstellern einen XÖV Austauschstandard zu definieren (z.B. XFall, XAusländer, XSozial, etc.). Der EfA-Dienst sendet einen Antrag dann in diesem Format an den OSCI-Intermediär des Landes, in NRW die Dataclearing.NRW. Dort können die Fachverfahren, die Datei im vereinbarten Format abholen und einlesen. Ggf. muss dazu das jeweilige Fachverfahren auf eine neue Version angehoben werden. Welche Fachverfahrenshersteller zu den jeweilgen Diensten eine Schnittstelle anbieten, wird in den Informationen zum jeweiligen Dienst hinterlegt. Um den verschlüsselten Empfang zu ermöglichen, ist durch die Kommune ein Eintrag im DVDV (Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis) inkl. der Bereitstellung eines geeigneten Zertifikates für die Verschlüsslung notwendig. Gerne unterstützt d-NRW bei den vorbereitenden Schritten.

Im Rahmen der EfA-Umsetzungsprojekte muss das umsetzende Land eine Vereinbarung über die Schnittstelle mit den „meist genutzten“ Fachverfahren treffen und so anschlussfähig sein.

Die Standards werden im Rahmen der EfA-Umsetzungsprojekte zeitgleich entwickelt. Dies können „echte“ Fachstandards wie XSozial, XAusländer, etc. oder auf den Online-Dienst fokussierte Ausprägungen von XFall sein. Eine Abstimmung des Standards mit den meist genutzten Fachverfahren erfolgt ebenfalls im Rahmen des Projektes.

Zertifikate

Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt bei den Kommunen. Insofern können die Kommunen auch über die Verwendung von Sammelzertifikaten entscheiden.

Ja, für den Eintrag ins Deutsche Verwaltungsdiensteverezichnis (DVDV) sowie die Verschlüsslug der Daten ist für jeden einzelnen Dienst ein OSCI-Zertifikat notwendig. Die Kommune, die das Fachverfahren der IT.NRW nutzen, benötigen kein Zertifikat.

Anmeldung bei den Diensten durch die Bürger:innen

Ja, die EfA-Mindestkriterien schreiben vor, dass die Dienste eine Authentifizierung über ein „interoperables“ Servicekonto anbieten müssen. Da das Servicekonto.NRW zu den interoperablen Konten gehört, ist eine Nutzung somit möglich. (Hinweis: Diese Anforderung wird beim Wohngeldantrag erst in einer späteren Version durch Dataport realisiert.)

Ja, der Bürger muss in der Regel auf den zentralen EfA-Dienst wechseln. Ein Abbruchrisiko kann durch entsprechende textuelle Hinweise auf der verlinkenden Seite reduziert werden.