KONTAKT

Ansprechpartnerin: Katja Linnenschmidt
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de

Ansprechpartnerin: Cansu Aktepe
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de
 

Fragen zu Vereinbarungen und Verträgen

Aufgabendelegation und Unterstützung durch IT-Dienstleister

IT-Dienstleister können im Rahmen des Nachnutzungsmodell NRW für die Nachnutzung der jeweiligen EfA-Leistungen nicht beauftragt werden. Die Kommunen beauftragen mit dem Einzelabruf die d-NRW AöR für die Nachnutzung eines Online-Dienstes. Die einmalige Rahmenvereinbarung sowie der Einzelabruf zu dem Dienst „Wohngeld“ muss daher mit d-NRW – als Kommunalvertreter für Nordrhein-Westfalen – geschlossen werden.

Wenn Sie als Kommune bereits die Rahmenvereinbarung mit uns als Grundlage für den Leistungsaustausch von Online-Diensten gezeichnet haben, kann der Stadtbetrieb als AöR auf dieser Basis einen Einzelabruf uns gegenüber tätigen. Dies setzt allerdings voraus, dass die AöR 100%-ige Tochter der Kommune ist und dass im Innenverhältnis mit der Kommune die Aufgabenübertragung geklärt ist.

Vertragsvorlagen

Die Mustervorlagen für die einmalige Rahmenvereinbarung sowie den Einzelabrufen finden Sie unter dem Link https://www.d-nrw.de/kommunalvertreter/nachnutzung. Die Vorlage für die Rahmenvereinbarung kann unter diesem Link https://www.d-nrw.de/rahmenvereinbarung aufgerufen werden. Die Einzelabrufe für bereitgestellten Dienste  sind ebenfalls auf unserer Website verfügbar und hier zu finden: https://www.d-nrw.de/kommunalvertreter.

Rahmenvereinbarung

Sowohl Träger wie auch Nicht-Träger müssen die Rahmenvereinbarung schließen.

Die Unterzeichnung im Unterschriftenfeld (Auftraggeber) erfolgt durch den/die Bürgermeister:in oder Abteilungsleiter:in. Es ist kein Ratsbeschluss für den Abschluss der Rahmenvereinbarung erforderlich.

Einzelabrufe

Den Einzelabruf zeichnet immer die Kommune, die den Dienst nutzt und die Antragsdaten verarbeitet.

Beispiele: Wenn der Kreis Aufgaben an kreisangehörige Kommunen delegiert, müssen die kreisangehörigen Kommunen den Einzelabruf mit der d-NRW schließen, da diese den Dienst nutzen und die Antragsdaten verarbeiten.

Wenn nur der Kreis den Dienst nutzt und für die kreisangehörigen Kommunen die Antragsdaten verarbeitet, muss nur der Kreis den Einzelabruf unterzeichnen.

Es ist erforderlich, dass die NRW-Kommunen die Rahmenvereinbarung (RV) zur Nachnutzung von OZG-Verwaltungsleistungen über den Kommunalvertreter.NRW einmalig zeichnen. Diese liegt i.d.R. bereits vor. Sollten die Kommune keine Informationen darüber haben, ob die RV bereits unterzeichnet wurde oder nicht, können diese gerne an kommunalvertreter@digitales.nrw.de eine Anfrage diesbezüglich senden. Die RV stellt die Voraussetzung für eine vergaberechtliche Nachnutzung im Sinne der Inhouse-Vergabe dar und fixiert alle dienstübergreifenden Regelungen für einen grundsätzlichen Leistungsaustausch zwischen dem Kommunalvertreter.NRW und einer NRW-Kommune. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.d-nrw.de/rahmenvereinbarung

 

Anschließend kann der Einzelabruf (EA) eines konkreten Dienstes gezeichnet werden. Auf Grundlage der geschlossenen RV kann der Kommunalvertreter.NRW mit einem dienstspezifischen EAmit der Bereitstellung eines konkreten Dienstesbeauftragt werden. Die Einzelabrufe für die bereits zur Nachnutzung bereitstehenden Dienste sind auf unserer Website verfügbar und hier zu finden: https://www.d-nrw.de/kommunalvertreter. Der Einzelabruf kann in der Fachabteilung der jeweiligen Kommune von dem/der Abteilungsleiter:in unterzeichnet werden.

 

Die Kommunen haben die Möglichkeit uns die o.g. Vereinbarungen über das Besondere Elektronische Behördenpostfach (BeBPo) zu übersenden. Der Empfängername für das BebBPo ist "d-NRW AöR".

 

Alternativ ist der Weg per Post mit gezeichneten Unterlagen in zweifacher Ausführung möglich:

d-NRW AöR
Kommunalvertreter.NRW
Rheinische Str. 1
44137 Dortmund

 

Die Verträge werden geprüft, gegengezeichnet und an die entsprechende Kommune zurückgeschickt.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

bestehende Verträge

Alle Kommunen in NRW müssen die Rahmenvereinbarung sowie den Einzelabruf für den konkreten Dienst mit d-NRW abschließen, wenn sie bereits verfügbare Dienste nachnutzen möchten. Bestehende Verträge werden durch die Verträge mit der d-NRW AöR als Kommunalvertreter.NRW abgelöst.

EfA-Marktplatz govdigital

Der Kommunalvertreter NRW existiert aktuell als bündelnde Organisation im EfA-Markplatz und bietet den NRW-Kommunen einen NRW-Marktplatz im EfA-Markplatz. Die Kommunen werden zeitnah zu diesem NRW-Marktplatz eingeladen und können dort Informationen zu Onlinediensten abrufen und Interessensbekundungen abgeben. Perspektivisch soll ebenfalls die Vertragsabwicklung über den Marktplatz erfolgen, diese Funktion wird voraussichtlich in Q1/ 2024 live gehen.

d-NRW bleibt weiterhin Vertragspartner, lediglich die Vertragsabwicklung läuft digital über den EfA-Marktplatz govdigital.